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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
2Die Aktionäre sind mit mindestens je einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt. Sie sind ausschliesslich zur Zahlung des Ausgabebetrages ihrer Aktien verpflichtet.
Art. 621
B. Aktienkapital1 Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.
2Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung muss das Mindestkapital in Fremdwährung mindestens einem Gegenwert von 100 000 Franken entsprechen. Wird für das Aktienkapital eine ausländische Währung verwendet, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen.
3Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung den Wechsel der Währung beantragen. Die Währung darf unter folgenden Voraussetzungen gewechselt werden:
1. Die Vorschriften zum Mindestkapital sind eingehalten.
2. Ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass das Aktienkapital auch nach dem Wechsel voll gedeckt ist.
3. Der Wechsel findet auf Beginn des Geschäftsjahres statt.
4. Für die Umrechnung wird der Kurs am letzten Bilanzstichtag vor dem Wechsel zugrunde gelegt.
5. Die Gliederung der Jahresrechnung und die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten bleiben unverändert.
Art. 622 Abs. 3–5
3Namenaktien können in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden.
4Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.
5Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.
Art. 623 Abs. 2
2Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Art. 625
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