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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 647 Randtitel
H. Statutenände-
rung
Art. 650
K. Erhöhung und1 Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Herabsetzung
des Aktien- Aktienkapitals.
kapitals
2Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet I. Ordentliche
Kapitalerhöhung werden und folgende Angaben enthalten:
1. Beschluss der
Generalver- 1. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht sammlung werden soll;
2. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
4. bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
5. bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien;
6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
3Der Verwaltungsrat muss die Kapitalerhöhung innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden; sonst fällt der Beschluss dahin. Die Generalversammlung kann die Frist im Erhöhungsbeschluss verkürzen.
Art. 651 und 651a
Aufgehoben