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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 634a

c. Verrechnung1 Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung mit einer

Forderung erfolgen.

2Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch dann als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr voll durch Aktiven gedeckt ist.

3Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die dafür ausgegebenen Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

4Der Betrag der Forderung und die dafür ausgegebenen Aktien müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 635 Ziff. 1

Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;

Art. 636

IV. Besondere1 Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Vorteile

Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.

2Der Inhalt und der Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 640 Randtitel

F. Eintragung ins

Handelsregister

I. Gesellschaft

Art. 642

Aufgehoben

Art. 643 Randtitel und Abs. 3

G. Erwerb der 3

Persönlichkeit Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vor-I. Zeitpunkt; schriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder mangelnde Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so Voraussetzungen

kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen.