Vorlage

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Obligationenrecht

Art. 626 Randtitel, Abs. 1 Ziff. 3, 5−7, Abs. 2 und 3

D. Gesetzlich1

vorgeschriebener Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

Statuteninhalt

3. die Höhe des Aktienkapitals

5. Aufgehoben

6. Aufgehoben

7. die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.

2In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:

1. die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;

2. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);

3. das maximal zulässige Verhältnis zwischen fixer Vergütung und der gesamten Vergütung je für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat;

4. die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;

5. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats;

3Nicht zu den Tätigkeiten nach Absatz 2 Ziffer 1 gerechnet werden Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder welche die Gesellschaft kontrollieren.

Art. 627 und 628

Aufgehoben

Art. 629 Randtitel und Abs. 2 Ziff. 2 und 2bis

2In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und E. Gründung

I. Errichtungsakt stellen fest:

1. Inhalt

2. dass die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 2bis. dass bei einem Aktienkapital in Fremdwährung dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entspricht;