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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 631 Abs. 2 Ziff. 6

2Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

6. Aufgehoben

Art. 632

III. Einlagen Bei der Gründung muss für jede Aktie eine dem Ausgabebetrag ent-

1. Allgemeines sprechende Einlage vollständig geleistet werden.

Art. 633 Abs. 3

3Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet. Einzahlungen in anderen frei konvertierbaren Währungen gelten auch als Einlagen in Geld. Sie müssen im Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses den Ausgabebetrag decken.

Art. 634

b. Sacheinlagen1 Gegenstände einer Sacheinlage gelten als Deckung, wenn die fol-

genden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Sie können als Aktiven bilanziert werden.

2. Sie können in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden.

3. Die Gesellschaft kann nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin frei darüber verfügen oder erhält, im Falle eines Grundstückes, einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.

4. Sie können durch Übertragung auf Dritte verwertet werden.

2Die Sacheinlage ist schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden, wenn dies für die Übertragung des Gegenstandes vorgeschrieben ist.

3Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstücke, die Gegenstand der Sacheinlage sind, in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft errichtet werden.

4Die Statuten müssen den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

5Der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden.