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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 652 Randtitel und Abs. 3
2. Aktien-3 Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Verzeichnung
bindlichkeit sechs Monate nach der Unterzeichnung.
Art. 652a Randtitel, Abs. 1 Ziff. 1–3, 5 und 5bissowie Abs. 4
3. Emissions-1 Werden neue Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten, so gibt die prospekt
Gesellschaft in einem Emissionsprospekt Aufschluss über:
1. den Inhalt des bestehenden Eintrags im Handelsregister, mit Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen;
2. die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie der Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
3. Bestimmungen der Statuten über die Schaffung bedingten Kapitals oder eines Kapitalbandes;
5. die letzte Jahresrechnung und die letzte Konzernrechnung mit den Revisionsberichten und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über eine Zwischenbilanz;
5bis. den allfälligen letzten Vergütungsbericht mit dem Revisionsbericht;
4Ein Emissionsprospekt ist nicht erforderlich, wenn die Aktien ausschliesslich qualifizierten Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063 zur Zeichnung angeboten werden.
Art. 652b Randtitel, Abs. 1bisund 4
4. Bezugsrecht 1bisDas Bezugsrecht ist gewahrt, wenn ein dem Bankengesetz vom
8. November 19344 unterstelltes Institut oder ein dem Börsengesetz vom 24. März 19955 unterstellter Effektenhändler die Aktien mit der Verpflichtung zeichnet, sie den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung anzubieten.
4Der Ausgabebetrag darf nur dann wesentlich tiefer als der wirkliche Wert der Aktien festgesetzt werden, wenn das Bezugsrecht handelbar ist oder sämtliche an der Generalversammlung vertretenen Aktionäre dem Ausgabebetrag zustimmen.
3 SR 951.31
4 SR 952.0
5 SR 954.1