Vorlage

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 65Fedlex · Vorlage

Obligationenrecht

Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.

Art. 285 Abs. 4

4Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.

Art. 293a Abs. 2

2

Die Dauer der provisorischen Stundung darf vier Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Sachwalters oder, wenn kein solcher eingesetzt wurde, des Schuldners kann die provisorische Stundung in begründeten Fällen um höchstens vier Monate verlängert werden.

Art. 295 Abs. 4

4Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.

Art. 319 Abs. 1

1Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

Art. 334 Abs. 4

4Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 295c gilt sinngemäss.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Nachlassstundungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... bewilligt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.

5. Strafgesetzbuch24

Art. 34 Abs. 2 erster Satz

2Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt ein Tagessatz höchstens 3000 Franken. ...

24 SR 311.0