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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
f. beim Entscheid über die Zulassung einer Klage auf Kosten einer Aktiengesellschaft (Art. 697k OR21).
Art. 107 Abs. 1bis
1bisDas Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten und nicht auf Kosten der Gesellschaft zugelassen wurden (Art. 697k OR22), nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei verteilen.
Art. 250 Bst. c Ziff. 7–11, 14
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
c. Gesellschaftsrecht
7. Anordnung der Auskunfterteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
8. Sonderuntersuchung (Art. 697c–697i OR),
9. Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699a Abs. 5, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),
10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
11. Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b, 819 und 908 OR),
14. Zulassung der Klage auf Kosten der Gesellschaft (Art. 697k OR);
4. Bundesgesetz vom 11. April 188923 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 173a Abs. 2
2Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das
21 SR 220
22 SR 220
23 SR 281.1