Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer fordern sodann, dass die Bestimmungen der VegüV unverändert übernommen werden.425 Auf jegliche Verschärfungen gegenüber der VegüV müsse nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsgründen verzichtet werden. Insbesondere wird gefordert, dass der Wortlaut „wider besseres Wissen“ im Straftatbestand belassen wird.426 Es gebe keinen Grund vom bisherigen besser verständlicheren Wortlaut der VegüV abzuweichen. Artikel 154 Absatz 3 VE StGB, der wohl als Ersatz für das Erfordernis des Handelns „wider besseres Wissen“ gedacht sei, erfülle die ursprüngliche Intention des Bundesrates nicht. Ein Organmitglied könne sich unter der vorgeschlagenen Bestimmung auch dann strafbar machen, wenn es nach pflichtgemässer Abklärung mit Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten davon ausgeht, dass die Vergütung zulässig ist und gestützt auf diesen Befund bewusst und damit mit direktem Vorsatz die Vergütung ausrichte bzw. beziehe.427

4.19.5 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge428

Die Änderungen des BVG werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich dazu äussern, mehrheitlich abgelehnt.

Anmerkungen werden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:

 Verschiedentlich wird gefordert, dass die Bestimmungen der VegüV unverändert ins BVG übernommen werden sollten. Eine weitergehende Regulierung wird abgelehnt.429 So wird gefordert, dass die bisherige Aufzählung der Traktanden, bei denen eine Stimmabgabe zwingend zu erfolgen hat, beizubehalten sei.430 Auch die Ausdehnung des Stimmrechts auf indirekt gehaltene Aktien wird explizit abgelehnt.431

 Eine allgemeine Stimmpflicht würde de facto zu einer Mitwirkungspflicht der Aktionärin oder des Aktionärs und somit zu einem Paradigmenwechsel führen. Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprechen sich daher gegen eine allgemeine

Stimmpflicht aus.432 Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterstützen die allgemeine Stimmpflicht hingegen explizit.433

 Es wird geltend gemacht, dass die neuen BVG-Normen insbesondere für kleine Vorsorgeeinrichtungen zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand und somit zu Mehrkosten führen würden.434 In diesem Zusammenhang wird u. a. vorgeschlagen, dass die Stimmpflicht nur für die 20 grössten Aktienpositionen und für Beteiligungen von mehr als 3 % des Aktienkapitals gelten sollte.435

 Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen die Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen und deren Pflicht zur Berichterstattung und Offenlegung generell ab. Sie sind der Ansicht, dass die entsprechenden Normen gänzlich gestrichen werden sollten.436

 Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer bringen vor, dass aufgrund von Artikel 703 Absatz 3 gefolgert werden könnte, dass eine Stimmenthaltung als Nichtteilnahme zu qualifizieren sei, womit die Enthaltung für Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr zulässig wäre. Die Möglichkeit der Stimmenhaltung sollte daher explizit ins Gesetz aufgenommen werden. Ein vorzeitiger Verzicht auf die Stimmabgabe sollte jedoch weiter-

424 Kuster, S. 109 f.

425 FDP, S. 2; SGV, S. 10; SO HK, S. 9; Swissmem, S. 7; ZH HK, S. 9 f.

426 CVP, S. 3; Economiesuisse, S. 8; Scienceindustries, S. 7 f.; SwissHoldings, S. 8 f.; Homburger, S. 118; Lenz&Staehelin, S. 9.

427 Homburger, S. 119.

428 SR 831.4.

429 GR, S. 13 f.; CVP, S. 3; Economiesuisse, S. 8; SBV, S. 13; SGV, S. 9; SO HK, S. 9; SwissHoldings, S. 9; ZH HK, S. 10; Homburger, S. 120.

430 SVV, S. 3 f.; Scienceindustries, S. 8.

431 SBV, S. 13; SGV, S. 9 ; SVV, S. 3 f.; VSKB, S. 12.

432 Economiesuisse, S. 8; Uni SG, S. 27; SwissHoldings, S. 9.

433 Actares, S. 8; ASIP, S. 3; Kuster, S. 95 ff.; Publica, S. 1.

434 SH, S. 2; IHZ, S. 18.

435 Kfmv, S. 3; IHZ, S. 18.

436 SBV, S. 13.