Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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 In Anlehnung an die Regelung bei der AG (Art. 716a): Verankerung der unübertragbaren Aufgaben der Verwaltung im Gesetz;399

 Verzicht auf die Mindestzahl von sieben Mitgliedern;400

 Zulässigkeit von Beteiligungsscheinen (Regelung wäre im Finanzmarkt-/Bankenrecht notwendig);401

 Zulässigkeit des Eigenkapitals in ausländischer Währung;402

 Elektronische Stimmabgabe bei der Urabstimmung und der Delegiertenversammlung.403

Eine Teilnehmerin hingegen begrüsst die im Vorentwurf vorgesehenen Präzisierungen. Sie hält explizit fest, dass keine weitergehenden Änderungen im Genossenschaftsrecht vorgenommen werden sollten, weder durch Verweis auf das Aktienrecht noch durch direkte Rechtsetzung.404

4.18.2 Offenlegung und Auskunftserteilung betreffend Vergütungen

Die Regelung im Bereich der Offenlegung und der Auskunftserteilung betreffend Vergütungen für die Verwaltung (Art. 857) werden deutlich abgelehnt.405 Es werden insbesondere die folgenden Aspekte vorgebracht:

 Die Anknüpfung an 2‘000 Mitglieder sei nicht sachgerecht und aufgrund des Prinzips der offenen Tür nicht praktikabel. Diese Mitgliederzahl sage nichts über die Bedeutung der Genossenschaft aus. Es müsste ein sachgerechterer Anknüpfungspunkt gefunden werden (z. B. der Jahresumsatz oder andere Finanzkennzahl). Würde an der Mitgliederzahl festgehalten werden, müsste immerhin die Schwelle deutlich erhöht werden.406

 Es sei fraglich, ob betreffend Offenlegung der Entschädigungen ein vergleichbares schutzwürdiges Bedürfnis bestehe wie bei der AG. Diese und die Genossenschaft würden sehr unterschiedliche Grundstrukturen aufweisen. Sachlich gerechtfertigt wäre es, die Offenlegung der Vergütungen auf Genossenschaften zu beschränken, die statutarisch die persönliche Haftung und/oder eine Nachschusspflicht ihrer Genossenschafterinnen und Genossenschafter vorsehen. Zumindest sollten Genossenschaften nicht erfasst werden, die kein Kapital aufnehmen und keine Dividenden ausschütten.407

Für einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist es unklar, ob sich der Verweis in Artikel 857 auf das Aktienrecht auch auf den Geschlechter-Richtwert beziehe (Art. 734e).408 Eine Klarstellung sei diesbezüglich zwingend erforderlich.

4.19 Änderung weiterer Bundesgesetze

4.19.1 Zivilgesetzbuch409

Zu den Bestimmungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust und zur Überschuldung beim Verein und bei der Stiftung wurden kaum Anmerkungen vorgebracht.

399 WIR, S. 3.

400 Forstmoser, S. 1.

401 Forstmoser, S. 2 f.

402 Uni LU, S. 8.

403 Uni LU, S. 8.

404 Coop, S. 8.

405 TI, S. 3; Uni LU, S. 5 ff. ; Coop, S. 3 ; Homburger, S. 105; SUISA, S. 2; ProLitteris, S. 2; Raiffeisen, S. 1; Walderwyss, S. 51; WIR, S. 2 f.

406 TI, S. 3; Coop, S. 3 ; Homburger, S. 105; SUISA, S. 2; ProLitteris, S. 2; Raiffeisen, S. 1; Walderwyss, S. 51; WIR, S. 2 f.

407 Uni LU, S. 6.

408 Uni LU, S. 22; Coop, S. 5 ; SUISA, S. 2.

409 SR 210.