Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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Der Verweis in Artikel 69d VE ZGB auf den Kapitalverlust wird als unzweckmässig erachtet, da ein Verein kein fixes Grundkapital hat.410

Das oberste Stiftungsorgan sollte in Artikel 84a VE ZGB stärker in die Pflicht genommen werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sollte es umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen und unaufschiebbare Massnahmen ergreifen müssen. In einem neuen Absatz 5 sollte zudem festgehalten werden, dass Stiftungsrat, Revisionsstelle und Aufsichtsbehörde mit der gebotenen Eile handeln müssen.411

Der Verweis in Artikel 84a Absatz 4 VE ZGB auf das Aktienrecht sei unklar; der Hinweis auf die "Ermittlung" sollte gestrichen werden.412

Auch zur Offenlegung der Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan wurden kaum Anmerkungen vorgebracht. Eine Teilnehmerin äussert sich kritisch, da im Bereich der Stiftungen keine Tendenz zu übermässigen Vergütungen bestehe. Der Regelungsbedarf sei daher fraglich.413 Von einer anderen Teilnehmerin wurde vorgebracht, dass keine allgemeine Pflicht statuiert werden sollte, sondern lediglich klargestellt werden sollte, dass den Aufsichtsbehörden bei Bedarf die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten.414

4.19.2 Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003415

Zu den Änderungen des FusG wurden kaum Anmerkungen vorgebracht.

Bei Artikel 6 VE FusG (Fusion von Gesellschaften im Fall eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung) sollte die Situation nach Durchführung der Fusion416 bzw. nur die Überschuldung massgebend sein417.

Bei den Artikeln 9 Absatz 2 und Artikel 32 VE FusG sollte die Praxis des EHRA kodifiziert werden. Danach sind bei Fusionen und Spaltungen immer mindestens der Gründungsbericht und die Prüfbestätigung vorzulegen, damit die Aufbringung des Kapitals nicht ungeprüft bleibt.418

4.19.3 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs419

Zu den Änderungen des SchKG wurden kaum Anmerkungen vorgebracht.

Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachten die Gesamtfrist der provisorischen Nachlassstundung von acht Monaten für die Sanierung von Unternehmen als zu knapp bemessen. Der Konkursaufschub gemäss Artikel 725a OR, der gemäss Vorentwurf aufgehoben werden soll, wird als flexibler eingestuft.420

Ein Teilnehmer bedauert, dass die Aussetzung des Entscheids über dem Konkurs nicht aufgehoben wird. Diese sei seit der Überarbeitung u. a. des Nachlassverfahrens zwecklos geworden.421

4.19.4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937422

Im Zusammenhang mit den Änderungen des Strafgesetzbuches wird verschiedentlich vorgebracht, dass die Straftatbestände als Antragsdelikte hätten ausgestaltet werden sollen.423 Lediglich ein Teilnehmer unterstützt die Ausgestaltung als Offizialdelikt explizit.424

410 ProFonds, S. 1 f.

411 ProFonds, S. 2.

412 ProFonds, S. 2.

413 ProFonds, S. 2.

414 Homburger, S. 114

415 SR 221.301.

416 Uni NE, S. 31.

417 BärKarrer, S. 61 f.

418 SH, S. 5.

419 SR 281.1.

420 Uni NE, S. 32 f.; LU SWV, S. 3; Böckli, S. 6; Walderwyss, S. 42 f.

421 GE, S. 9.

422 SR 311.

423 SBV, S. 2 und S. 18; SO HK, S. 9; ZH HK, S. 9 f.; CS, Anhang S. 17 f.