Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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Laut einem Teilnehmer geht Artikel 964a Absatz 4 über die Regelung der EU hinaus. Auch Zahlungen an Personen, die den staatlichen Stellen nahe stehen, würden erfasst.388 Eine Teilnehmerin begrüsst demgegenüber den Einbezug der nahe stehenden Personen. Damit würden Umgehungen verhindert.389

Bezüglich der Veröffentlichung des Berichts über die Zahlungen an staatliche Stellen

(Art. 964d) sind einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Auffassung, die Publikation auf der Website des Unternehmens genüge nicht. Vielmehr müsse eine Pflicht zur Hinterlegung des Berichts bei einer staatlichen Stelle vorgesehen werden, damit die öffentliche Verfügbarkeit hinreichend gewährleistet sei.390 Zudem beantragen sie, dass im Gesetz ein einheitliches Datenformat verankert werde.391 Und schliesslich sollten die Berichte und die elektronischen Daten mindestens 25 Jahre öffentlich zugänglich sein, anstatt wie vorgesehen nur während 10 Jahren (Art. 964d Abs. 2 und Art. 964e Abs. 3).392

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Einbezug des Handels beantragen, wird die Delegationsnorm betreffend der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den Handel (Art. 964f) hinfällig, falls ihrem Antrag entsprochen würde.393 Andernfalls sollte aus ihrer Sicht das Erfordernis des "international abgestimmten Vorgehens" aus der Delegationsnorm gestrichen werden.394 Der bereits erwähnte Branchenverband würde der Delegationsnorm ebenfalls zustimmen, falls mehrere zentrale Rohstoffhandelsplätze (z. B. London, Chicago und Singapur) gleichwertige Regelungen erliessen, die Regelung sämtliche Rohstoffhandelsaktivitäten miteinbezöge und die Bestimmungen in international abgestimmt angewendet würden (Kohärenz, Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen).395 Eine Teilnehmerin erachtet die Delegationsnorm als einen guten Kompromiss, beantragt jedoch eine zusätzliche Begrenzung des Ermessensspielraums des Bundesrats bei der Ausdehnung des Anwendungsbereichs im Rahmen des international abgestimmten Vorgehens (mindestens sieben bedeutende Handelsplätze müssten ähnliche Gesetze erlassen haben) und bei den erfassten Unternehmen (nur die in Art. 964a erwähnten Unternehmen).396 Etliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen die Delegationsnorm ab.397

4.17 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die revidierten Bestimmungen des GmbH-Rechts blieben grösstenteils unkommentiert bzw. es wurde auf die Kommentierung zum Aktienrecht verwiesen.

Eine Teilnehmerin hat sich zum Recht der GmbH eingehend geäussert. Sie hält fest, dass dieses revisionsbedürftiger als das Aktienrecht sei.398 Sie zeigt sodann auf, dass verschiedene Rechtsinstitute fehlen würden (z. B. das bedingte Kapital), mehrere Fehlkonzeptionen zu beseitigen wären (z. B. bei der Ausgestaltung der Nachschusspflicht als Sanierungsmassnahme) und unnötige Publizität beseitigt werden müsste (z. B. bei den Vorkaufsrechten).

4.18 Genossenschaft

4.18.1 Allgemeines

Beim Genossenschaftsrecht wollen einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehr Änderungen, als im Vorentwurf vorgesehen. So wurden insbesondere die folgenden Aspekte vermisst:

388 BL, S. 2.

389 NGO-Koalition, S. 25 und S. 27.

390 HRA LU, S. 3; NGO-Koalition, S. 28; NRGI, S. 2.

391 NRGI, S. 2; NGO-Koalition, S. 28.

392 Actares, S. 8; NGO-Koalition, S. 29.

393 SP, S. 9; SGV, S. 3; Ethos, S. 5; NGO-Koalition, S. 14 f., S. 20 f., S. 29.

394 NGO-Koalition, S. 20 f., S. 29; Cleantech, S. 2.

395 STSA, S. 2.

396 Walderwyss, S. 56 f.

397 Economiesuisse, S. 23; Arbeitgeber, S. 2; FDP, S. 3; SwissBanking, S. 18; Scienceindustries, S. 15; SO HK, S. 9; Swiss- Holdings, S. 25; VPAG, S. 14; UBS AG, S. 11.

398 Homburger, S. 100 f.