Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Abs. 3: Die Videoaufzeichnung kann ein analoges oder digitales Format aufweisen
Art. 508: Hinzufügung des Adjektivs «audiovisuell» und Präzisierung, dass das Testament nichtig wird 14 Tagen nachdem der Erblasser wieder die Möglichkeit hat, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen.
6.14 Bereinigung der Art. 469, 482, 499 und 503
Geltendes Recht
Nach Artikel 469 ZGB sind Verfügungen ungültig, die unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet wurden, erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist. Dieser Artikel weicht von den allgemeinen Regeln des OR ab und lässt die Möglichkeit, sich auf einen Willensmangel zu berufen, in breiterem Umfang zu, da im Erbrecht der wirkliche Willen des Erblassers massgebend ist.187
Wurde die Verfügung in einem Testament getroffen, kann der Widerruf jederzeit erfolgen; er muss den Formen entsprechen, die in den Artikeln 509–511 ZGB vorgesehen sind.188 Hingegen schweigt das Gesetz über die Form, die der Widerruf innert Jahresfrist bei Erbverträgen, d.h. zweiseitigen Rechtsgeschäften, annehmen muss.
Kritik am geltenden Recht
Artikel 469 ZGB enthält nur eine sehr unvollständige Regelung, da trotz der offenkundig unterschiedlichen Interessenlage nicht zwischen der Aufhebung von Testamenten und von Erbverträgen unterschieden wird. Die Frage, ob ein einfacher Motivirrtum die Ungültigerklärung von Erbverträgen ermöglicht oder ob diese nur innerhalb der Grenzen von Artikel 24 OR anfechtbar sind, ist nicht geregelt, ebenso wenig wie die Frage, ob der Erblasser einen Erbvertrag aufheben kann, ohne seinem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben, wenn er den Willensmangel noch zu seinen Lebzeiten entdeckt.189
Die Lehre ist geteilter Meinung in Bezug auf den geltenden Wortlaut des Gesetzes. Nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit steht der Partei, die nicht von Todes wegen verfügt, die Ungültigkeitsklage nach den Regeln des OR zu.190 Was den Erblasser anbelange, könne dieser den Vertrag zu Lebzeiten ohne besondere Formerfordernisse widerrufen, eine einfache Mitteilung an den Vertragspartner genüge191; bei unentgeltlichen Zuwendungen, bei denen der Vertragspartner keinen verstärkten Vertrauensschutz geniesse, sei diese Mitteilung gar überflüssig192. Nach dem Tod müssten die Erben hingegen nach Artikel 519 ZGB gerichtlich vorgehen, um die Aufhebung zu erwirken. Das Ergebnis, zu dem die herrschende Lehre gelangt, ist
187 Steinauer, Rz. 331.
188 Steinauer, Rz. 346.
189 BGE 99 II 382.
190 Breitschmid-BSK, Art. 469 N 21.
191 Steinauer, Rz. 348 und zitierte Verweise.
192 Zeiter/Schröder, Art. 469 N 34.