Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
nen ohne Kinder gleich behandelt werden.704 Stiefkinder sollten nicht höhere Erbschaftssteuern zahlen müssen als die eigenen Kinder.705
6.51 Einheitliche Besteuerung der Übertragung von Unternehmen
Wenn die Übertragung von Unternehmen erleichtert werden soll, so sollten die gesetzlichen Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung der Übernahme von Unternehmen durch Vermächtnisnehmende, die nicht direkte Erben der erblassenden Person sind, harmonisiert werden, damit diese steuerlich nicht zu stark belastet werden.706
6.52 Widerruf von Schenkungen durch Angehörige der schenkenden Person
Die Bestimmungen über den Schenkungsvertrag sollten angepasst werden, damit die Angehörigen einer geschwächten Person (Krankheit, Unfall oder Urteilsunfähigkeit) bereits zu deren Lebzeiten Schenkungen widerrufen können, um Erbschleicherei zu verhindern. Durch die Einführung einer entsprechenden Regelung sollten die Angehörigen auch unbürokratisch gegen die Begünstigung von Personen vorgehen können, die die betroffene Person gemäss Erwachsenenschutzrecht eigentlich schützen sollten.707
6.53 Übergangsrecht
Es sollte unbedingt vorgesehen werden, dass Verfügungen von Todes wegen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet werden, wie im Bereich des Ehevertrags nach altem Recht behandelt werden. Dadurch liesse sich vermeiden, dass frühere Verfügungen von Todes wegen überprüft und allenfalls angepasst werden müssen.708 Der Verzicht auf Übergangsbestimmungen verletzt den Grundsatz der Rechtssicherheit. Es sollten Übergangsbestimmungen geschaffen werden, in denen folgende Fragen geklärt werden: die Rechtswirksamkeit und die Wirkungen von Verfügungen von Todes wegen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden; das Verhältnis des neuen gesetzlichen Unterhaltsvermächtnisses zu bestehenden Verfügungen von Todes wegen; die Rechtswirksamkeit und die Wirkungen von Eheverträgen mit Gesamtvorschlagszuweisung und nur gemeinsamen Kindern, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden (in der Annahme, dass die Gesamtvorschlagszuweisung ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist).709
6.54 Weitere zu prüfende Punkte
Die Erben sollten die Möglichkeit haben, von Miterben, die eine ererbte Liegenschaft
bewohnen, während der Phase der Erbteilung einen Mietzins zu verlangen.710
Die Erben sollten eine Heirat, die die erblassende Person in unzurechnungsfähigem
Zustand oder nicht aus freiem Willen geschlossen hat, anfechten können. Artikel 108 Absatz 2 wäre entsprechend zu ändern.711
704 Pro Single (S. 2).
705 Vonrufs (S. 1).
706 FER (S. 2).
707 SVE (S. 17).
708 OW (S. 2); bavaab (S. 4).
709 SNV (S. 11); Uni BE (S. 20).
710 SVE (S. 6).
711 SVE (S. 17).