Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
nien angebracht.677 Im ZGB ist keine spezielle Frist für die Erbteilungsklage genannt. Die Fristen für alle Klagen sollten klar geregelt werden.678
6.33 Präzisierung betreffend die Ausgleichungspflicht
Es sollte geklärt werden, welche Zuwendungen unter Lebenden der Ausgleichungspflicht unterstehen (Art. 626 ZGB).679 Ebenfalls geprüft werden sollten die Fragen des Zeitpunkts der Abgabe einer Anordnung über die Ausgleichung sowie der Erkennbarkeit des Zuwendungswillens als Voraussetzung für die Ausgleichungspflicht.680
6.34 Ausgleichungsschuldnerinnen und -schuldner
Die Voraussetzungen für die Ausgleichungspflicht des überlebenden Ehegatten gegenüber den Nachkommen sollten geklärt werden (Art. 626 Abs. 2 ZGB).681 Die Ausgleichungspflicht der eingesetzten Erben wäre ebenfalls aufzugreifen.682
6.35 Ausgleichungsberechtigung des überlebenden Ehegatten
Die umstrittene Frage, ob der überlebende Ehegatte gegenüber den Nachkommen ausgleichungsberechtigt sein kann oder nicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB), sollte im Gesetz geklärt werden.683
6.36 Ausgleichung bei Wegfallen von Erben
Es sollte geprüft werden, ob die Pflicht zur Ausgleichung von Zuwendungen an weggefallene Erben, die gemäss geltendem Recht auf deren Nachkommen beschränkt ist, auch wenn die Zuwendungen nicht auf diese übergegangen sind (Art. 627 Abs. 2 ZGB), nicht auf weitere Erben ausgedehnt werden sollte.684
6.37 Einzelheiten der Ausgleichungsklage
Die ausgleichungspflichtige Person hat die Wahl, ob sie der Ausgleichung genüge tut, indem sie die Sache in Natur der Erbmasse hinzufügt oder den ausgleichungspflichtigen Betrag in geldwerter Form in den Nachlass einwirft (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Die Einzelheiten dieses Rechts sind in der Lehre umstritten und könnten im neuen Recht präzisiert werden, namentlich in Bezug auf die Rechtsbegehren bei einer Ausgleichungsklage, einen möglichen Übergang des Wahlrechts bei Untätigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners und die Vollstreckung der Ausgleichung.685
677 Uni BS (S. 29).
678 SVE (S. 15).
679 bavaab (S. 4); Uni BS (S. 28); WengerPlattner (S. 14).
680 WengerPlattner (S. 14).
681 bavaab (S. 4); WengerPlattner (S. 14).
682 WengerPlattner (S. 14).
683 Uni BS (S. 28); WengerPlattner (S. 14).
684 WengerPlattner (S. 14).
685 Uni BS (S. 29).