Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

6.48 Vereinheitlichung der Behördenorganisation und der Verfahren

Es stellt sich auch die Frage, ob es nicht angezeigt wäre, die zuständigen kantonalen Behörden und das Verfahren – ähnlich wie im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – bundesrechtlich zu vereinheitlichen.698 Auch die Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln gegen Erbbescheinigungen und den Demarchen gegen Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sowie mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erbrechtlichen Angelegenheiten sollten geprüft werden.699

6.49 Übertragung von Unternehmen durch Erbgang

Angesichts des öffentlichen und privaten Interesses am Fortbestand der Unternehmen bei Versterben der Unternehmenschefin oder des Unternehmenschefs wäre es angemessen, spezifische erbrechtliche Normen zur Erleichterung der Übertragung von Unternehmen einzuführen.

Eine Gesellschaft, ein Unternehmen oder ein Mehrheitsanteil daran sollte als Erbschaftssache definiert werden und vom Gericht integral einer geeigneten Nachfolgerin oder einem geeigneten Nachfolger zugewiesen werden können. Dieser oder diesem sollte im Rahmen der Erbteilung entsprechend ein gesetzlicher Anspruch auf integrale Zuteilung zukommen. Die erblassende Person sollte ebenfalls die Möglichkeit haben, das Unternehmen integral der von ihr bestimmten Nachfolgerin oder dem von ihr bestimmten Nachfolger zuzuteilen. In allen Varianten wäre eine Ausgleichungspflicht gegenüber den anderen Erbinnen und Erben sachgerecht.

Spezialnormen für die Übertragung von Unternehmen oder für Nachlässe in unteren oder in deutlich höheren Vermögenssegmenten – wie zum Beispiel im bäuerlichen Bodenrecht oder im deutschen Recht – könnten einen deutlichen Gerechtigkeitsgewinn ohne komplexe Planungsinstrumente ermöglichen und eine unvermeidliche individuelle Planung erleichtern.700

Ebenfalls zu überprüfen wären der erbrechtliche Anrechnungswert der Unternehmen sowie die Einführung von an das eheliche Güterrecht angelehnten Stundungsfristen für die Ausgleichungsschuldnerinnen und -schuldner.701

6.50 Vereinheitlichung der Erbschaftssteuer

Ohne Änderung der erbschaftssteuerlichen Vorgaben wird die Verfügungsfreiheit, die durch die verkleinerten Pflichtteile gewonnen wird, durch die exzessiv hohen Steuern bei der Übertragung des Vermögens auf Personen ausserhalb der traditionellen Familie stark eingeschränkt. Dieses Problem bleibt im Vorentwurf ungelöst.702

Die Erbschaftssteuer sollte auf Stufe Bund vereinheitlicht werden. Dadurch würde der Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen beendet und könnte die Konzentration der Vermögen in der Rentnergeneration eingedämmt werden.703

Falls im Zuge der Revision des Erbrechts die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner steuerlich begünstigt werden, so sollten auch die Erbschaften alleinstehender Perso-

698 Uni BS (S. 31).

699 Uni ZH (S. 4).

700 successio (S. 14); VD (S. 1); Uni BE (S. 8); Uni ZH (S. 2).

701 ZH (S. 2); successio (S. 14).

702 Uni GE (S. 6); Baddeley (S. 7).

703 DJS (S. 3).