Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Rechts behoben werden. Denn heute sehen sich viele veranlasst, die Bestimmung zu umgehen, indem sie ein getrenntes Sondervermögen in Form von Trusts nach ausländischem Recht bilden, obschon sich die Gründerin oder der Gründer, die Begünstigten und die Vermögenswerte, die der Stiftung gewidmet sind, in der Schweiz befinden.692
Eine andere, noch wirksamere Lösung wäre die Einführung eines freiwilligen getrennten Sondervermögens entsprechend dem System des angelsächsischen Trusts, das in drei bis vier Artikeln geregelt werden könnte.693
6.44 Verhältnis des Trusts zu den Pflichtteilsansprüchen
Das Verhältnis des Trusts zu den Ansprüchen der Pflichtteilsberechtigten sollte geklärt werden.694
6.45 Zentrales Register für die Testamente
Ein aktuelles Problem besteht in der Auffindung und Aufbewahrung der Testamente. Es wäre womöglich sinnvoll, dass in einem zentralen Register aufbewahrte Testamente dem Testament in Papierformat rechtlich gleichgestellt sind.695
6.46 Urteilsfähigkeit der erblassenden Person
Zur Vermeidung der Probleme mit Verfügungen von Todes wegen, in denen eine Person maximal begünstigt wird oder die in letzter Minute oder spontan errichtet oder geändert werden, sollten die Fragen betreffend die Urteilsfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers, insbesondere den Nachweis der Urteilsfähigkeit, vertieft diskutiert werden. Angesichts der höheren Lebenserwartung, der Zunahme der Krankheiten mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit und der steigenden Abhängigkeit von Dritten bei der Regelung der eigenen Angelegenheiten sowie der vorgesehenen Ausweitung der verfügbaren Quote bedürfen die betroffenen Personen eines besseren Schutzes. Ein Lösungsansatz dafür könnte zum Beispiel sein, das öffentliche Testament als besonders qualifizierte Form der letztwilligen Verfügung auszugestalten.696
6.47 Kosten der Gerichtsverfahren und Zugang zur Justiz
Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO) wurden die Gebühren und Kostenvorschüsse der Gerichte erhöht und wurde das Risiko der Insolvenz der Gegenpartei auf die klagende Partei überwälzt. Angesichts der oft sehr hohen Streitwerte in Erbfällen wird der Mittelschicht dadurch praktisch der Zugang zur Justiz verunmöglicht. Folglich sollten die Artikel 95 ff. ZPO überprüft und allenfalls zugunsten der obsiegenden Partei angepasst werden.697
692 Unil (S. 3); Uni ZH (S. 3).
693 Unil (S. 4).
694 bavaab (S. 4).
695 MyHappyEnd (S. 2).
696 successio (S. 12–13); Uni BS (S. 30); Uni ZH (S. 3).
697 Network (S. 2).