Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
6.38 Präzisierung der Pflicht zur Ausgleichung der Auslagen für Erziehung und Ausbildung
Gemäss Artikel 631 Absatz 1 sind nur die Auslagen für Erziehung und Ausbildung, die das übliche Mass übersteigen, ausgleichungspflichtig. Es sollte genauer geregelt werden, was der Gesetzgeber unter «üblichem Mass» versteht. So sollte z. B. im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht geleisteter Unterhalt ausgenommen sein.686
6.39 Angemessener Vorausbezug noch in der Ausbildung stehender oder gebrechlicher Kinder
Die Vorschrift, nach der Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen ist (Art. 631 Abs. 2 ZGB) verursacht in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten. Da gebrechliche Kinder in aller Regel durch das Sozialversicherungsrecht geschützt sind, könnte diese Bestimmung aufgehoben werden.687
6.40 Eingetragene Partnerschaft auch für Personen unterschiedlichen Geschlechts
Anstatt es den Gerichten zu überlassen, über die Ansprüche der faktischen Lebenspartner zu entscheiden (während dies bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht möglich wäre), könnte erneut diskutiert werden, ob die eingetragene Partnerschaft nicht auch Partnern unterschiedlichen Geschlechts offenstehen sollte.688
6.41 Erbvorbezüge und Sozialhilfe
Es kommt immer häufiger vor, dass Personen ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten ihren Erben übertragen und im Alter von der öffentlichen Hand Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen der AHV/IV erhalten. Es sollte im Erbrecht eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um den Rückgriff auf die Nachkommen, die einen Erbvorbezug erhalten haben, zu ermöglichen.689
6.42 Abgeltung privater Pflegeleistungen
Die Frage der Abgeltung privater Pflegeleistungen an Pflegebedürftigen sollte vom Gesetzgeber geprüft werden.690 So könnte beispielsweise der Geltungsbereich von Artikel 334 ZGB, der zurzeit auf Kinder und Grosskinder in gemeinsamem Haushalt mit der betreffenden Person beschränkt ist, erweitert werden.691
6.43 Lockerung der Regelung betreffend die Familienstiftung oder Einführung eines Trusts nach schweizerischem Recht
Die nach Artikel 335 ZGB für Familienstiftungen geltenden Regeln sind überholt und sollten revidiert werden. Dadurch könnte die aktuelle Selbstdiskriminierung des schweizerischen
686 Uni BS (S. 28).
687 AR (S. 4).
688 NE (S. 2).
689 AG (S. 2–3).
690 AR (S. 4); bavaab (S. 5).
691 AK BS (S. 9); SBV (S. 5).