Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) · 8 Seiten

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4 Übergangsrecht

Bei einer Anpassung des Höchstzinssatzes ist ausserdem zu bestimmen, ob der angepasste Höchstzinssatz nur für neu abgeschlossene Verträge oder aber auch für die laufenden, vor dem Inkrafttreten des neuen Zinssatzes abgeschlossenen Verträge Geltung beanspruchen soll. Um die Planbarkeit für die Kreditgeber zu erleichtern, erscheint es angemessen, ausschliesslich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und den massgeblichen Zins während der gesamten Vertragslaufzeit konstant zu lassen. Dies gilt selbstverständlich nicht für Vertragserneuerungen und -verlängerungen. Auch aus der Sicht der Kreditnehmerinnen und -nehmer erschiene es problematisch, wenn sich die Kreditzinsen während der Laufzeit des Kredits erhöhen könnten; insbesondere wäre in einem solchen Fall auch die obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung unter Umständen anders zu beurteilen, womit sich kaum beantwortbare Fragen im Hinblick auf die Abwicklung des Kreditvertrags stellen würden. Es erscheint deshalb sachgerecht, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebliche Höchstzinssatz für die gesamte Vertragslaufdauer gilt, und zwar auch dann, wenn Artikel 1 VKKG nach Vertragsabschluss angepasst wird.