Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) · 8 Seiten

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1.3 Funktion des Höchstzinssatzes bei der Bekämpfung der Überschuldung

Der Bundesrat hat in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass die Überschuldung von Privatpersonen zu wirtschaftlichen, menschlichen und sozialen Problemen führen kann, die ernst zu nehmen sind.7 Sie führt namentlich zu Kosten für die öffentliche Hand in Form von Präventionsarbeit, geringeren Steuereinnahmen und höheren Ausgaben für die Sozialhilfe. Das Problem ist immer noch aktuell. So lebten 2008 4,3 Prozent der Personen

zwischen 18 und 49 Jahren in einem Haushalt mit einem erheblichen Verschuldungsrisiko. 240 000 Personen der Gesamtbevölkerung waren 2008 in dieser Lage. Ein erhebliches Verschuldungsrisiko besteht bei Personen, die mindestens einen Kredit oder ein Darlehen aufgenommen haben und ein kritisches, d.h. zwei Drittel des monatlich insgesamt

verfügbaren Haushaltseinkommens übersteigendes Volumen an Kontoüberzügen oder Zahlungsrückständen aufweisen. Das Verschuldungsrisiko hängt folglich auch mit Krediten und Darlehen zusammen, die noch zu den Zahlungsrückständen hinzukommen.

Das 2001 in Kraft getretene KKG bildet ein zentrales Instrument im Kampf gegen die Überschuldungsproblematik. Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet der gesetzliche Höchstzins dabei ein Mittel, die Kreditgeberinnen zu einer seriösen Prüfung der Kreditfähigkeit ihrer Vertragspartner zu veranlassen.8 Je höher das Ausfallrisiko der kreditnehmenden Person von der Kreditgeberin eingeschätzt wird, desto höher fällt die Risikoprämie für die Kreditgeberin, d.h. der Darlehenszins, aus. Mit einer Begrenzung des zulässigen Zinssatzes wird so sichergestellt, dass Personen, bei denen die Rückzahlung des Darlehens stark gefährdet ist, keinen Kredit erhalten. Dem gesetzlichen Höchstzins kommt damit – neben der Kreditfähigkeitsprüfung gemäss Artikel 22 ff. KKG – eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Überschuldungsprävention zu.

1.4 Argumente gegen den Höchstzinssatz

Anlässlich der Einführung des Höchstzinssatzes wurden verschiedene Argumente gegen dessen Einführung vorgebracht.9 Im Zentrum standen dabei ordnungspolitische Bedenken. Es sei nicht Aufgabe des Staates, hier zu intervenieren; der Wettbewerb unter den Anbietern würde genügend Anreize schaffen, Kredite mit einem möglichst tiefen Zins anzubieten, und die Konsumentinnen und Konsumenten könnten dann den jeweils günstigsten Kredit in Anspruch nehmen. Wie der Bundesrat in der Botschaft zum KKG festgehalten hat, musste beim Erlass des KKG hier ein politischer Entscheid getroffen werden.10 Dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung von Artikel 14 KKG getan. Dieser Entscheid kann im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr in Frage gestellt werden; es geht vorliegend allein um die Frage der Umsetzung des Auftrags, den das Parlament dem Bundesrat mit dem Erlass von Artikel 14 KKG gegeben hat.

Im Weiteren wurde auch immer wieder auf die Gefahr hingewiesen, dass ein gesetzlicher Höchstzins, der den Gegebenheiten des Marktes keine Rechnung trage, die Konsumentin und den Konsumenten in die Illegalität treibe. Dies gelte es, gerade im Interesse des Konsumentenschutzes, zu verhindern. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht

7 Stellungnahme des Bundesrates vom 2. April 2014 zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. Januar 2014 zur Parlamentarischen Initiative 10.467 (Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite), BBl 2014, 3279 ff., 3280.

8 Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 14. Dezember 1998, BBL 1999 III 3155 ff., 3169.

9 Vgl. Botschaft KKG (Fn. 8), 3169.

10 Vgl. Botschaft KKG (Fn. 8), 3169.