Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) · 8 Seiten
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2 Pflicht des Bundesrats zur Anpassung von Artikel 1 VKKG
Der Entwurf des Bundesrates zum KKG aus dem Jahr 199812 sah ursprünglich vor, dass der Bundesrat den jeweils geltenden Höchstzinssatz festlegen sollte (Art. 10b E-KKG). In den parlamentarischen Beratungen befürwortete dann aber der Nationalrat explizit die Festlegung eines Höchstzinssatzes von 15 % direkt im KKG. Im Rahmen der Differenzbereinigung schwenkte der Rat dann aber doch auf ein neues Konzept ein, wonach der Zins den Durchschnittssatz von Spareinlagen um höchstens 10 % überschreiten dürfe. Die Kommission des Ständerats war jedoch der Überzeugung, dass der Zins für Spareinlagen nicht die richtige Referenzgrösse sei. Schliesslich einigte man sich auf die geltende Fassung von Artikel 14 KKG, die auf die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze verweist und damit eine variable Komponente enthält. Gleichzeitig wurde eine (allerdings nicht absolute) obere Grenze für den Höchstzinssatz von 15 % in das Gesetz aufgenommen.
Aus dem Verweis auf die variable Komponente sowie aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich damit ein klarer Auftrag des Gesetzgebers an den Bundesrat, den jeweils angemessenen Zinssatz auf Verordnungsstufe festzulegen und dabei einen von der SNB ermittelten variablen Referenzzinssatz zu berücksichtigen. Der Höchstzinssatz soll dabei unmittelbar von den Refinanzierungskosten der Kreditgeberinnen abhängig gemacht werden.
3 Methode zur Festsetzung des Höchstzinssatzes
3.1 Grundsatz
Eine Anpassung des Höchstzinssatzes gemäss Artikel 1 VKKG hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers sowie allenfalls weiterer sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, den Bundesrat zur Berücksichtigung der «von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze» zu verpflichten, wobei der Höchstzinssatz «in der Regel» 15 % nicht überschreiten dürfe.
Schliesslich hat der Bundesrat auch zu beachten, dass der Höchstzinssatz eine Konkretisierung der Wirtschaftsverfassungsnorm über den Konsumentenschutz nach Artikel 97 Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung13 darstellt.14
3.2 Der massgebliche Referenzzinssatz
Die Schwierigkeit bei einer Anpassung des Höchstzinssatzes besteht darin, dass die in Artikel 14 KKG referenzierten «von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze» von der Nationalbank in dieser Form gar nicht erhoben werden. Es ist deshalb auf einen anderen, von der SNB erhobenen Referenzzinssatz abzustellen.
Anlässlich der laufenden Überprüfung des Höchstzinses wurde die SNB angefragt, ob sie einen für die Festlegung des Höchstzinses im Sinn von Artikel 14 KKG geeigneten Zinssatz benennen könne. Die Nationalbank erstattete am 28. März 2013 einen schriftlichen Bericht zuhanden des Bundesamts für Justiz und schlug darin vor, den Höchstzinssatz auf der
12 BBl 1999, 3194 ff.
13 SR 101.
14 ALEXANDER BRUNNER, in: Marc Amstutz (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, 2. Aufl., Zürich 2012, KKG 1–
42 N 69.