Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) · 8 Seiten
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des Bundesrats nicht mit einer Zunahme illegaler Kredite zu rechnen ist, wenn der Höchstzins gemäss Artikel 1 VKKG gesenkt wird. Dies, weil aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht zu erwarten ist, dass solche Kredite in einem relevanten Umfang auf dem Markt überhaupt angeboten werden: Gemäss Artikel 15 KKG führt die Nichteinhaltung des Höchstzinssatzes zur Nichtigkeit des Kreditvertrags. Die Konsumentin oder der Konsument hat in diesem Fall die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten. Wurde gar keine Kreditfähigkeitsprüfung durchgeführt, verliert die Kreditgeberin sogar ihren Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Kreditsumme samt Zinsen und Kosten (Art. 32 Abs. 1 KKG).
Kreditanbieter, die illegale Konsumkredite anbieten, verfügen in der Regel nicht über eine Bewilligung nach Artikel 39 Absatz 1 KKG bzw. sie riskieren, diese zu verlieren, wenn ihre rechtswidrige Praxis bekannt wird. Ohne Bewilligung ist es jedoch nicht möglich, die gesetzlich vorgeschriebene Kreditfähigkeitsprüfung durchzuführen.11 Die Kreditgeberin würde sich deshalb dem Risiko aussetzen, die ausbezahlte Kreditsumme nicht mehr zurückzuerhalten. Die durch diese drastische erzielte Sanktion zurückzuführende abschreckende Wirkung dürfte im Ergebnis dazu führen, dass solche Kredite kaum mehr angeboten werden.
1.5. Allgemeine Entwicklung des Zinsniveaus in der Schweiz
Seit der Verabschiedung der VKKG durch den Bundesrat Ende 2002 haben sich die für die Schweiz relevanten Zinssätze erheblich verändert: Unabhängig davon, auf welchen Zinssatz abgestellt wird, kam es in den letzten Jahren zu einem deutlichen Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus. Seit einiger Zeit befinden sich die Zinsen sogar auf einem historischen Tiefstand. Es zeigt sich ausserdem, dass die Zinsen zum Zeitpunkt der Fixierung des Höchstzinses im Jahr 2003 zwar höher waren als heute, es in der Vergangenheit aber schon beträchtlich höhere Zinsen gegeben hat:
Zinssatz 1. Januar 2003 1. Oktober 2014 Differenz Historischer zwischen Höchstzins 2003 und (Jahresmittel 2014 1990)
Dreimonats-Libor 0,603 % 0,006 % 0,597 % 8,954 %
Zwölfmonats-Libor 0,715 % 0,166 % 0,549 % 8,843 %
Obligationen der 0, 827 % -0,010 % 0,837 % 7,316 %
Eidgenossenschaft
2 Jahre
Obligationen der 1,538 % 0,070 % 1,468 % 6,459 %
Eidgenossenschaft
5 Jahre
Obligationen der 2,396 % 0,590 % 1,806 % 6,335 %
Eidgenossenschaft
10 Jahre
11 Art. 5 der Statuten des Vereins zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit (IKO).