Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Grundlage des variablen Referenzzinses der Schweizerischen Nationalbank (Dreimonats-Libor) zu berechnen. Dies wurde von der SNB wie folgt begründet:

«Die SNB setzt ihre Geldpolitik über die Steuerung des Zinsniveaus auf dem Franken-Geldmarkt um. Zur Steuerung des Zinsniveaus verwendet sie einen Referenzzinssatz. Dieser Referenzzinssatz ist zurzeit der Libor für dreimonatige Anlagen in Schweizer Franken. Mit der Veränderung des Referenzzinssatzes reagiert die SNB gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag auf Gefahren für die Preisstabilität unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Schweiz. Inflationsänderungen und die konjunkturelle Entwicklung spiegeln sich deswegen zeitnah im SNB-Referenzzins wider.

Der Dreimonats-Libor ist der durchschnittliche Zinssatz, zu dem sich Banken

untereinander ungesicherte Kredite in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von 3 Monaten gewähren. Entsprechend dient der Libor den Banken auch als Basiszins für verschiedene andere Produkte wie Sparkonten, Hypotheken und Kredite. Die

Zinssätze für diese Produkte werden in der Regel in Relation zum Libor festgelegt.

Eine von der SNB kürzlich durchgeführte Umfrage bestätigt, dass der LIBOR für die Banken weiterhin der mit Abstand wichtigste Referenzsatz für die Festlegung von Kreditzinsen ist. Änderungen des Libors schlagen sich auf alle anderen Zinssätze (Kreditmärkte) in der Schweiz nieder.»

Diese Ausführungen sind klar und überzeugend. Sie machen deutlich, dass die Finanzierung des Kreditgeschäfts letztlich in jedem Fall mehr oder weniger direkt vom Libor abhängt. Auch der in der parlamentarischen Beratung lange Zeit als für die Ermittlung des Höchstzinses massgeblich erachtete Zinssatz für Spareinlagen hängt vom Libor ab und kann auf diese Weise bei dessen Festlegung indirekt berücksichtigt werden.

3.3 Festlegung des Höchstzinses auf der Grundlage eines variablen Referenzzinses plus einer fixen Soll- bzw. Mindestmarge

In einem Gutachten von Prof. Henner Schierenbeck zum Thema «Konsumentenschutz und gesetzliche Zinshöchstgrenzen für Konsumentenkredite», das im Jahr 2001 von der

Bankiervereinigung in Auftrag gegeben wurde, wird ausgeführt, dass zum variablen

Referenzzins eine fixe Mindestmarge hinzuzuzählen ist, die sich aus den Standard-

Risikokosten (0,5 %–1,5 %), den Bearbeitungs- und Abwicklungskosten (3,5 %– 5,5 %), den Akquisitions- und Marketingskosten (1 %-1,5 %) sowie den Eigenkapitalkosten (0,6–1,2 %) zusammensetzt. Eine vollkostenorientierte Mindestmarge beansprucht gemäss dem

Gutachten einen Zins zwischen 5,6 % und 9,7 %, wobei sich der Mittelwert in der

Grössenordnung von 7,6 % bis 7,7 % bewegt. Der Umstand, dass heute von verschiedenen Kreditanbietern Kredite zu einem tieferen Zins angeboten werden, macht deutlich, dass diese Zahlen vom Gutachter aus heutiger Sicht verhältnismässig hoch angesetzt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass der heute massgebliche Wert im unteren Bereich der vom Gutachter bestimmten Spanne von 5,6 % und 9,7 % liegt; unter Berücksichtigung der effektiven Refinanzierungskosten, die in der Regel höher als der Dreimonatslibor sind,

erscheint deshalb ein pauschaler Zuschlag auf den Dreimonatslibor von 10 % als

angemessen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der massgebliche Höchstzinssatz in Zukunft festgelegt werden soll, indem vom Dreimonatslibor ausgegangen wird und dieser um einen fixen Zuschlag von 10 % erhöht wird. Das so erhaltene Ergebnis soll dabei nach den allgemeinen Rundungsregeln auf ein ganzes Prozent auf- oder abgerundet werden.