Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/34: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) · 10 Seiten
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Überschuldung. Die vorgeschlagene Revision verfehlt ihr Ziel (Aduno, AGVS, athleticum, auto-schweiz, kf, Jumbo).
Problematisch im Bereich der Konsumkredite sind die von einigen Instituten vermittelte
Botschaft sowie die gezielt auf Jugendliche ausgerichtete Werbung (kf).
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es fragwürdig, die Kreditfähigkeitsprüfung auf Verord-
nungsstufe zu verschärfen, ohne vor das Parlament zu treten, denn dieses hat sich
2014 bei der Beratung der Standesinitiativen 11.317 (Verbesserung des Schutzes von jungen Erwachsenen im Rahmen des Konsumkreditgesetzes) und 11.318 (Überschuldung. Dringender Handlungsbedarf) dagegen ausgesprochen (AGVS, BANK-now, CS, SWA, VSKF).
Es ist nicht korrekt, für Zinssätze unter und über 15 Prozent eine unterschiedliche Berech-
nungsmethode zu wählen (Accarda, SLV, VSV). Die Wahl einer dynamischen Methode setzt voraus, dass die Obergrenze von 15 Prozent aufgehoben wird (VSV).
Im Begleitbericht des Bundesrates wird eine einseitige Sichtweise vertreten (Konsumen-
tenschutz). Das Unternehmerrisiko wird vernachlässigt (VSV).
Vorschläge
Falls die VKKG trotz allem geändert werden sollte, unterbreiten die Gegner folgende Vorschläge zur Verminderung der negativen Auswirkungen:
Falls die geltende Regel geändert wird, ist eine höhere Marge von mindestens 12 Prozent
(CS), 13 Prozent (economiessuisse, VSKF, VSV), 13 Prozent im Bereich Konsumkredite und 13,33 Prozent im Bereich Kreditkarten (Aduno) oder 13,5 Prozent (Cembra, KARTAC)
erforderlich.
Der Dreimonatslibor ist als Referenzzinssatz für die Berechnung des Höchstzinssat-
zes nicht geeignet. Die Konsumkreditinstitute refinanzieren sich nicht kurzfristig. Es müsste ein längerfristiger Referenzzinssatz wie z. B. der Mid-Swap für vier Jahre beigezogen werden (Accarda, Aduno, athleticum, BANK-now, Cembra, Coop, CS, economiessuisse, EFLA, Globus, HKBB, IG DHS, Jumbo, KARTAC, Manor, SLV, SRF, Swiss-Banking, UBS, VSKF, VSV).
Falls wie im Vorentwurf ein Modell mit einem flexiblen Höchstzins gewählt wird, sollten
Zinssätze unter 0 Prozent auf jeden Fall nicht berücksichtigt werden (Cembra, EFLA,
HKBB, UBS, SLV, VSKF, VSV).
Artikel 1 Absatz 1 E-VKKG ist überflüssig und könnte gestrichen werden (VSV).
6. Zugang zu den Stellungnahmen
Nach Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (SR 171.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen und nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer sowie nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können im Bundesamt für Justiz eingesehen werden.