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Vernehmlassung 2014/44: Agrarpaket Frühling 2015 · 84 Seiten
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Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a des Entwurfs LDV dann zusätzlich zu den bereits erlaubten Hormonen, Antibiotika und antimikrobiellen Stoffen auch Betaagonisten (Ractopamin) umfasst.
Gemäss Artikel 2.9 des TBT Übereinkommens müssen technische Vorschriften dann bei der WTO notifiziert werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens, wenn im Geltungsbereich der technischen Vorschrift keine internationale Norm besteht bzw. wenn die Vorschrift inhaltlich von einer bestehenden internationalen Norm abweicht und zweitens, wenn die technische Vorschrift den Handel wesentlich beeinflussen könnte.
Da eine internationale Norm für Ractopamin (10ppB) existiert (CAC/MRL 2-2012), stellt eine Deklaration bis zu diesem Grenzwert eine Abweichung von einer internationalen Norm dar. Der Handel wird hingegen nicht wesentlich beeinflusst, da nur solches Fleisch deklariert werden muss, das bereits vorher deklariert wurde (siehe vorgängige Ausführung.)
Folglich wird durch die von der LDV-Revision geplante Änderung nur der Wortlaut der Deklaration angepasst, materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich keine und auch der Geltungsbereich der Deklaration bleibt unverändert. Somit kann bei der vorgesehenen Deklaration auf eine Notifikation gegenüber der WTO verzichtet werden.
b) Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der EU
Die vorliegende Verordnungsänderung ist mit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbar. Das Abkommen legt in dessen Anhang 11 fest, dass die Schweiz weiterhin (in Abweichung zu geltendem EU-Recht) Fleisch von Tieren importieren darf, bei denen die Verwendung von hormonellen Leistungsförderern nicht ausgeschlossen werden kann, die Schweiz im Gegenzug aber sicherstellen muss, dass solches Fleisch nicht in die EU reexportiert wird. Unter dem Einsatz von Ractopamin zur Leistungsförderung produziertes Fleisch muss
- auf Grund der EU-Gesundheitsbescheinigungen, welche die Verwendung von Ractopamin ausschliessen - nur bei Drittlandimporten von Fleisch gerechnet werden, das im Rahmen der Ausnahmeregelungen für das Verwenden hormoneller Leistungsförderer importiert wird. Der Re-Export von solchem Fleisch nach der EU ist bereits gemäss aktueller Gesetzgebung untersagt.
8.6 Rechtliche Grundlage
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschlagene Deklarationspflicht sowie die weiteren hier vorgeschlagenen Änderungen der LDV stützen sich auf Artikel 18 Absatz 1 LwG.
8.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Juli 2015 in Kraft treten.