Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
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A) Allgemeines
1. Einleitung
Die Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) regelt die Beurteilung der Gefahren und Risiken von chemischen Stoffen und Zubereitungen sowie die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Als die ChemV im August 2005 in Kraft trat, war sie weitgehend auf die einschlägigen europäischen Richtlinien abgestimmt. Die Harmonisierung mit dem europäischen Recht ermöglicht es, der Entwicklung des technischen Fortschritts zu folgen, somit im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein hohes Niveau zu gewährleisten und zudem die Entstehung von technischen Handelshemmnissen zu verhindern.
Seit 2005 hat sich die europäische Chemikaliengesetzgebung erheblich geändert, da die nachstehenden Verordnungen in Kraft getreten sind:
a) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (EU-REACH-Verordnung);
b) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-CLP-Verordnung). Mit dieser Verordnung wird in der EU das global harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt, das von den Vereinten Nationen angeregt wurde.
Damit in der Schweiz im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein ähnliches Niveau wie in der EU aufrechterhalten werden kann und keine technischen Handelshemmnisse entstehen, muss die Chemikaliengesetzgebung in regelmässigen Abständen revidiert werden, zumal alle Verweise auf das europäische Recht stets statisch erfolgen müssen. Seit 2005 wurde die ChemV deshalb schon viermal revidiert.
Die Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems (GHS) für Chemikalien erfolgt nach europäischem Vorbild gestaffelt:
• Die 3. Revision der ChemV, die am 1. Dezember 2010 in Kraft trat, gestattete die freiwillige Ver-
wendung dieses Systems und schrieb dessen obligatorische Verwendung für Stoffe ab 1. Dezember 2012 und für Zubereitungen ab 1. Juni 2015 vor.
• Die 4. Revision der ChemV, die am 1. Dezember 2012 in Kraft trat, passte die Einstufungs- und
Kennzeichnungsbedingungen für Stoffe dem GHS an.
• Die vorliegende Totalrevision der ChemV soll per 1. Juni 2015 hauptsächlich die Einstufungs- und
Kennzeichnungsbedingungen für Zubereitungen dem GHS anpassen und schliesst somit die Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems ab.
2. Form der Revision
Aus folgenden Gründen ist eine Totalrevision der ChemV angezeigt:
• Mit der vorliegenden Revision wird der Wechsel zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem abgeschlossen. Der vollständige Systemwechsel verdient eine neue, durchgehende Form – eine Verordnung ohne zahlreiche aufgehobene und eingeschobene Bestimmungen.
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d