Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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• Es werden mit dieser Revision viele Artikel aufgehoben, so dass an mehreren Stellen relativ grosse „Löcher“ entstehen würden.

Folglich mussten alle Artikel der ChemV neu durchnummeriert werden. Ausserdem wurde die Gliederung innerhalb des 2. Titels etwas verändert: Die Bestimmungen zu Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt wurden im Kapitel Selbstkontrolle zusammengefasst. Das macht den Text in sich kohärenter.

Ausserdem musste die Reihenfolge der Anhänge geändert werden. Die bisherigen Anhänge 1, 2 und 4 werden aufgehoben. Es bleiben somit die bisherigen Anhänge 3, 5, 6, 7, und ein neuer Anhang kommt hinzu (Anhang 2). Die Anhänge müssen in der Reihenfolge der Bestimmungen, auf die sie sich beziehen, nummeriert werden.

Damit die neue Verordnung sich leichter lesen lässt, liefert eine Beilage zu diesem erläuternden Bericht folgende Präzisierungen:

- Beilage 1: Korrelationstabelle zwischen der bisherigen und der neuen Nummerierung; einschliesslich Erläuterungen zu den mit dieser Revision aufgehobenen Artikeln. Da alle aufgehobenen Artikel spurlos verschwinden, würde ein Einfügen der entsprechenden Erläuterungen zwischen die neuen Artikel die Lektüre erschweren. Deshalb werden diese Erläuterungen separat in der Beilage aufgeführt.

Diese Totalrevision bedeutet auch, dass alle Erlasse, die auf die ChemV verweisen, entsprechend angepasst werden müssen. Aus Zeitgründen ist es aber nicht möglich, diese aufwändige Arbeit für die Anhörung vorzubereiten. Die durch die Totalrevision bedingten Änderungen anderer Erlasse (Anpassung der Verweise) werden deshalb erst nach der Anhörung vorgenommen.

3. Inhalt der Revision

Änderungen in Zusammenhang mit dem GHS

Wie bereits in den früheren Revisionen erwähnt, erfolgt die Einführung des GHS in der Schweiz aufgrund derselben Anforderungen wie in der Europäischen Union: Das äussert sich in der ChemV durch zahlreiche Verweise auf den Inhalt der EU-CLP-Verordnung. Die Behörden sind sich bewusst, dass dieses Verfahren das Lesen der Verordnung verkompliziert, aber es ist der einzige Weg sicherzustellen, dass die äusserst technischen Anforderungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen identisch übernommen werden.

Die vorliegende Revision ermöglicht die Aufhebung der Kriterien zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Zubereitungen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie die Aufnahme der geltenden Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung. Diese neuen Anforderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft, also zum selben Zeitpunkt wie in der Europäischen Union.

Ausserdem muss der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts der vollständigen Einführung des GHS angepasst werden, was in der EU durch eine Revison von Anhang II der EU-REACH-Verordnung geschieht. Mit der Revision der ChemV wird auch die Übernahme des angepassten Inhalts des Sicherheitsdatenblatts gewährleistet.

Anmeldung neuer Stoffe

Der Revisionsentwurf enthält einige Anpassungen beim Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Zur Verbesserung der Effizienz wird präzisiert, dass die Risikobewertung gemäss Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) bei der Beurteilung der Anmeldeunterlagen erfolgen kann.

Vereinfachung der unabhängigen Nachführung von technischen Bestimmungen

Um künftige Anpassungen der technischen Bestimmungen an die rasche Entwicklung der europäischen Gesetzgebung zu erleichtern, schlägt der Revisionsentwurf vor, die Aktualisierungen folgender

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