Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Chemikalien, die nicht anmelde- oder bewilligungspflichtig sind, unterliegen dem "Cassis-de-Dijon-Prinzip" gemäss Artikel 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51). Dieses Prinzip gestattet es, eine Chemikalie, die der EU-REACH und der EU-CLP-

Verordnung entspricht, mit Warn- und Sicherheitshinweisen in Verkehr zu bringen, die nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abgefasst sind, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 16e THG). Die Warn- und Sicherheitshinweise müssen jedoch in Bezug auf Angabe des Herstellers und bestimmte Informationen des Sicherheitsdatenblatts die Anforderungen der ChemV erfüllen. Diese Anforderung ist als Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip in Artikel 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen Vorschriften hergestellten Produkten (VIPaV, SR 946.513.8) festgelegt. Die vorliegende Revision der ChemV ändert die Voraussetzungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht.

D) Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

1. Generelle Bemerkung zur Terminologie:

Um die Terminologie innerhalb der ChemV zu vereinheitlichen, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Es werden drei verschiedene Abnehmerinnen von Chemikalien eingeführt, in Artikel 2 definiert und konsequent im Text verwendet:

• Berufliche Verwenderin / utilisateur professionnel / utilisatore profesionale

Die berufliche Verwenderin bezieht Chemikalien in der Schweiz (eine Importeurin gilt als Herstellerin). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie Chemikalien zu Erwerbszwecken verbraucht. Insbesondere können berufliche Verwenderinnen bezeichnet werden:

o Wer unter Verwendung einer Chemikalie eine Dienstleistung erbringt, die zum Erwerb dient; sei dies direkt (z.B. ein Malerbetrieb) oder indirekt (z.B. ein Restaurantbetrieb, der die Küche oder Aussensitzplätze mit Chemikalien reinigt);

o Wer Chemikalien bezieht, um diese in einer neuen Zubereitung zu formulieren oder chemisch umzusetzen. Hierbei wird sie zur Herstellerin in Bezug auf die neue Zubereitung bzw. die hergestellte Chemikalie. In Bezug auf die Pflichten der Ausgangsmaterialien bleibt sie jedoch berufliche Verwenderin;

o Wer Chemikalien im Rahmen von Forschung oder einer Ausbildung verwendet, auch wenn diese Tätigkeit nicht dem Erwerbszweck dient;

o eine juristische Person, die Chemikalien im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwendet (vor allem Genossenschaften, Vereine und Stiftungen; z.B. Münsterbauhütten). Natürliche Personen, die Chemikalien im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit verwenden, fallen unter die Definition der privaten Verwenderin.

• Händlerin / commerçant / commerciante

Die Händlerin bezieht Chemikalien in der Schweiz (eine Importeurin gilt als Herstellerin).

Die Händlerin wird analog zu der Definition in Art. 2 Bst. b Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) eingeführt. Allerdings ist zu beachten, dass die Händlerin in der ChemV enger gefasst ist, da sie die Chemikalie "unverändert" gewerblich abgibt, (im Gegensatz zur ChemRRV: ..."in unveränderter Zusammensetzung" gewerblich abgibt.). Dieser Unterschied beruht darauf, dass der Akteur in der ChemV durch ein Umfüllen oder Umetikettieren definitionsgemäss zur Herstellerin im Sinne der ChemV wird.

• Private Verwenderin / utilisateur privé / utilisatore privato

Die private Verwenderin ist stets eine natürliche Person. Sie bezieht bzw. verwendet Chemikalien zu Nichterwerbszwecken, das heisst, zu persönlichen Zwecken oder zum Beispiel im Rahmen von Freizeitaktivitäten oder Nachbarschaftshilfe. Juristische Personen, die Chemikalien ebenfalls zu Nichterwerbszwecken nutzen, wie z.B. Stiftungen, fallen unter die beruflichen Verwenderinnen.

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