Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Anhang 5 (Art. 61)
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung93 gekennzeichnet sind
1.1 Gruppe 1
a. (H300)94: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder
H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder
in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise
b.
c. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit:
H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen /
in Verbindung mit Kann das Kind im Mutterleib schädigen
1.2 Gruppe 2
a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder
H311: Giftig bei Hautkontakt, oder
H331: Giftig bei Einatmen, oder
in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise
b. H370: Schädigt die Organe, oder
H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition
93 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
94 Muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen (dies gilt für die Kodifizierungen der genannten Gefahrenhinweise).