Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 64Fedlex · Vorlage

Anhang 5 (Art. 61)

Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung93 gekennzeichnet sind

1.1 Gruppe 1

a. (H300)94: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder

H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder

H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder

in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise

b.

c. Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit:

H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen /

in Verbindung mit Kann das Kind im Mutterleib schädigen

1.2 Gruppe 2

a. H301: Giftig bei Verschlucken, oder

H311: Giftig bei Hautkontakt, oder

H331: Giftig bei Einatmen, oder

in Verbindung mit Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise

b. H370: Schädigt die Organe, oder

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

93 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

94 Muss nicht in der Kennzeichnung erscheinen (dies gilt für die Kodifizierungen der genannten Gefahrenhinweise).