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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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Art. 3 Ausfuhrzeugnis
Wald und Forstflächen bilden gewöhnlich den natürlichen Lebensraum von Wildpilzen und solche Ökosysteme neigen dazu, radioaktives Cäsium in einem Kreislauf zwischen Boden und Vegetation zu speichern. Die Kontamination von Wildpilzen mit radioaktivem Cäsium ist daher seit dem Unfall von Tschernobyl kaum zurückgegangen und hat bei bestimmten Pilzarten möglicherweise sogar zugenommen. Insofern ist die Annahme, dass Wildpilze, die aus den in Anhang 2 aufgeführten Ländern importiert werden, zu hohe Cäsiumwerte aufweisen können, durchaus berechtigt. Solche Sendungen müssen insbesondere an der Grenze kontrolliert werden und deshalb verlangt die vorliegende Verordnung, dass bei der Einfuhr von bestimmten Wildpilzen ein Analysezertifikat vorgewiesen werden muss. Das Zertifikat muss den Beweis erbringen, dass die Sendung in einem akkreditierten Labor analysiert wurde und dass der Cäsium-Höchstwert (Cäsium 134 und 137 zusammengezählt) von 600 Bq/kg nicht überschritten wird.
Art. 4 Kontrollen bei der Einfuhr
An der Grenze prüfen die Zollbehörden systematisch, ob die Zeugnisse mit den Bestimmungen konform sind. Jede Sendung von Wildpilzen, die nicht über ein konformes Ausfuhrzeugnis verfügt, kann zurückgesandt oder zumindest beschlagnahmt werden, bis der Beweis erbracht wird, dass die Höchstwerte eingehalten werden. Übersteigt das Gewicht einer Sendung 10 Kilogramm, muss eine systematische Warenkontrolle durchgeführt werden (100% der Sendungen müssen kontrolliert werden).
Bei allen anderen Waren wird die Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Höchstwerte stichprobenweise überprüft.
II Finanzierung der Kontrollen
Die Einfuhrkontrollen werden von den Zollbehörden durchgeführt. Die daraus entstehenden Gebühren werden nach Art. 110 der neuen Verordnung über den Vollzug der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (LMVV) berechnet. Für die Kontrollen in der Schweiz werden die Gebühren der kantonalen Kontrollorgane nach Art. 113 (normale Kontrolle) und Art. 114 (besondere Kontrolle, wenn der Zoll die Kontrolle an einen Kanton delegiert) berechnet.