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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 198Fedlex · Erläuternder Bericht
cken oder zur Verdauungsförderung. Kulturen von Mikroorganismen, die natürlicherweise bei der Erzeugung von Lebensmitteln (z.B. Käse, Wein) eingesetzt werden und die auch Enzyme produzieren können, sind ebenfalls nicht als Lebensmittelenzyme zu betrachten.
Art. 2
In dieser Bestimmung werden Begriffe für die Anwendung in dieser Verordnung definiert. Zusätzlich dazu gelten ebenfalls die im neuen Lebensmittelgesetz und in der neuen LGV aufgeführten Definitionen.
Art. 3
Beim Anwenden technologischer Verfahren und Behandlungen ist in erster Linie zu beachten, dass die behandelten Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich bleiben müssen und dass Lebensmittel nur so wenig wie möglich beeinflusst werden dürfen. Diese beiden Punkte sind auch im Rahmen der Selbstkontrolle spezifisch zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sie ebenfalls ins HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) aufzunehmen sind.
Art. 4
Die Vorgaben für die Bestrahlung und die Bedingungen für die Behandlung von Lebensmitteln werden in den Anhängen 1 und 2 geregelt.
Art. 5
Es wird ein Anhang eingeführt, welcher die zulässigen Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächgenverunreinigungen benennt. Davon ausgenommen ist das herkömmliche Abspülen mit Trinkwasser.
Art. 56
Nach Anhang 2 Teil A Ziffer 1 des Entwurfs der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ist die Bezeichnung eines Lebensmittels zu ergänzen durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, die Konsumentinnen und Konsumenten irrezuführen. In Konkretisierung dieses Grundsatzes sowie im Sinne der Rechtssicherheit wird in der vorliegenden Verordnung festgelegt, dass sämtliche Lebensmittel, die mit einem Verfahren nach dieser Verordnung behandelt worden sind, gekennzeichnet werden müssen, beispielsweise „mit Ozon behandelt", „mit Chlor behandelt" oder "mit UV behandelt“ oder „behandelt mit Hochdruck“.
Art. 67
Nach der Enzymverordnung der EU soll eine Liste entstehen, welche die Enzyme enthält, die in Verkehr gebracht werden dürfen. Aktuell liegt diese jedoch noch nicht vor. Bis die Liste vorliegt, dürfen Enzyme gemäss der guten Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Im Übrigen sind die Bedingungen nach Absatz 2 zu beachten.
Art. 78
In Anhang 3 werden die zulässigen Extraktionslösungsmittel und Rückstandshöchstwerte aufgeführt. Dieser Anhang wird laufend dem EU-Recht angepasst.