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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 199Fedlex · Erläuternder Bericht
Damit ein Enzympräparat als solches bestimmungsgemäss an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden kann, müssen zusätzlich zu den in der LIV verankerten Kennzeichnungspflichten spezifische weitere gemäss dieser Bestimmung beachtet werden.
Art. 9 10
In der Praxis werden viele Enzyme als Halbfabrikate, Enzymzubereitungen oder als Mischungen mit anderen Lebensmitteln oder Zusatzstoffen in Verkehr gebracht. Um dem Hersteller eines Lebensmittels ein korrekte Handhabung bzw. Kennzeichnung eines Enzyms zu ermöglichen, wird festgelegt, welche Mindestinformationen mit dem Halbfabrikat mitzuliefern sind.
Art. 1011
Dem BLV soll die Kompetenz erteilt werden, die Anhänge regelmässig an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen.
Art. 1112
Die Übergangsbestimmungen werden für das gesamte Revisionspaket in Artikel 90 LGV geregelt. Danach dürfen sowohl Lebensmittel wie auch technische Hilfsstoffe noch während eines Jahres nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und abgegeben werden. Nach dessen Ablauf dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände abgegeben werden.
Art. 1213
Diese Verordnung soll gleichzeitig mit dem neuen Lebensmittelgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht in Kraft treten.
Anhänge
Anhang 1
Dieser Anhang enthält die technischen Vorgaben für die Bestrahlung von Lebensmitteln.
Anhang 2
In Anhang 2 werden die zulässigen technologischen Behandlungen von Lebensmittel näher erläutert. Die beschriebenen Verfahren werden in der Schweiz zwar bereits seit längerem angewendet, es bestanden diesbezüglich jedoch keine spezifischen Vorgaben.
Anhang 3
Anhang 3 enthält eine Positivliste der zulässigen Extraktionslösungsmittel. Sie dürfen nur nach den ebenfalls in diesem Anhang aufgeführten Vorgaben eingesetzt werden. Die Rückstandshöchstwerte sind im geltenden Recht noch in der FIV geregelt. Weil es diese Verordnung, welche die Rückstände umfassend geregelt hat, künftig nicht mehr gibt (sie wird entsprechend dem EU-Recht in einzelne Bereiche aufgeteilt), werden Rückstandshöchstwerte nun auch in den einzelnen sektoriellen Verordnungen, wie eben der hier vorliegenden, aufgeführt. Dies entspricht einem Konzeptwechsel.
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