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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Département fédéral de l'intérieur DFI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Erläuterungen

Verordnung des BLV über die Bedingungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

I. Einleitung

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 gelangten beträchtliche Mengen radioaktiven Cäsiums in die Atmosphäre. Fast 30 Jahre später ist in bestimmten Lebensmitteln aus europäischen Ländern noch immer eine radioaktive Kontamination feststellbar. Somit ist es zum Schutz der Gesundheit der Konsumenten unumgänglich, Höchstwerte von Cäsium 134 und 137 festzulegen und Lebensmittel, deren Cäsiumgehalt diese Höchstwerte übersteigt, als genussuntauglich zu betrachten.

II Zu den Änderungen

Art. 1 Geltungsbereich

Infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26. April 1986 waren zahlreiche europäische Länder, auch die Schweiz, von Fallout aus radioaktivem Cäsium betroffen. Da dieses Element eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen kann, wenn es in einer zu grossen Menge eingenommen wird, ist es notwendig, für das Inverkehrbringen und für die Einfuhr von möglicherweise kontaminierten Produkten Bedingungen festzusetzen. Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl und der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rats vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.

Art. 2 Höchstwerte von Cäsium 134 und 137

Die Europäische Kommission führt seit 1986 regelmässig Bewertungen der möglichen Risiken durch, die mit radioaktivem Caesium kontaminierte Lebensmittel für die menschliche Gesundheit darstellen können. Die fachlich anerkannte Bewertungsmethode berücksichtigt die Halbwertzeit der betroffenen Substanz und ihre Wirkung auf die menschliche Gesundheit. Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstwerte beruhen auf diesen Bewertungen und entsprechen denjenigen der verschiedenen oben erwähnten europäischen Verordnungen. Ausserdem stimmen die hier festgesetzten Höchstwerte für Cäsium 134 und 137 mit den Empfehlungen der Codex-Alimentarius-Kommission überein.