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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 197Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Verordnung des EDI über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln

I. Ausgangslage

Gegenwärtig werden im Lebensmittelrecht gewisse technologische Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit als Verfahren nach Artikel 19 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) beurteilt - womit sie ohne Bewilligung angewendet werden können - und gewisse neue Verfahren gestützt auf Artikel 20 LGV bewilligt. Bereits seit längerer Zeit ist geplant, gewisse bewilligungspflichtige Verfahren in einer Verordnung zu umschreiben und damit allgemein zulässig zu machen. Mit der vorliegenden Revision soll dieses Konzept umgesetzt werden.

Lebensmittelenzyme, welche nicht als Lebensmittelzusatzstoffe definiert und verwendet werden, sind zurzeit entweder überhaupt nicht oder als Verarbeitungshilfsstoffe geregelt. Die zulässigen Rückstände von Extraktionslösungsmitteln sind aktuell in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23) enthalten. Neu sollen Enzyme und Extraktionslösungsmittel gemeinsam in einer Verordnung geregelt werden. Das Ziel dieser Regelung ist die Minimierung von Rechtsunsicherheiten bei der Bewertung und Zulassung von Lebensmittelenzymen sowie der Abbau technischer Handelshemmnisse mit der EU in diesem Bereich.

Die EU hat gewisse technologische Verfahren geregelt, Bestimmungen zu den Extraktionslösungsmitteln (Richtlinie 2009/32/EG1) erlassen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1332/20082 auch Regelungen zu den Enzymen eingeführt. Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt eine Angleichung an das EU-Recht, so dass die gleichen Voraussetzungen wie in der EU gelten.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1

Dieser Artikel umschreibt Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für Enzyme, die einem Lebensmittel zur Erfüllung einer technologischen Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden (sog. Lebensmittelenzyme), und zwar auch dann, wenn sie als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf Enzyme, die nicht zur Erfüllung technologischer Funktionen einem Lebensmittel zugesetzt werden, sondern zum Verzehr bestimmt sind, wie beispielsweise Enzyme zu Ernährungszwe-

1 Richtlinie 2009/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden; ABl. L 141 vom 6.6.2009, S.3.

2 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97; ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.