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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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7 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:

a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes4; oder

b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».

8 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-i, k, m und o-q LIV sind anzugeben:

a. die empfohlene Tagesdosis in Portionen des Erzeugnisses;

b. ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;

c. ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;

d. ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;

e. für die sonstigen Stoffe: die Warnhinweise nach Anhang 1.

Art. 4 Werbebeschränkung

Die Kennzeichnung und die Aufmachung von und die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, der behauptet oder den Eindruck erweckt, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

Art. 5 Meldepflicht

1 Wer Nahrungsergänzungsmittel herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen melden.

2 Der Meldung ist ein Muster der für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etikette vorzulegen.

Art. 6 Reinheitsanforderungen

1 Für die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20125 für Zusatzstoffe festgelegt sind.

4 www.the-icsp.org/

5 Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr966/2014, ABl. L 272 vom 13.9.2014, S. 1.