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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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c. Lebensmittel, mit Ausnahme der in Anhang 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Zubereitungen daraus.
4 Die in Anhang 1 festgelegten Höchstkonzentrationen der Nährstoffe und sonstigen Stoffe dürfen pro empfohlener Tagesdosis nicht überschritten werden.
5 Die zulässigen Formen der Nährstoffe und sonstigen Stoffe sind in Anhang 3 geregelt.
6 Die Anforderungen an lebende Bakterienkulturen richten sich nach Anhang 4.
7 Für Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen sind geeignete basische Salze (Bicarbonate, Carbonate und Citrate), der Mineralstoffe Magnesium, Kalium oder Calcium zulässig.
Art. 3 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel» ergänzt mit den Namen der Kategorien der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder mit einer Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder der sonstigen Stoffe.
2 Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Nährstoffen oder an sonstigen Stoffen und deren prozentuale Anteile an den Referenzmengen nach Anhang 9 Teil A der Verordnung des EDI vom ...3 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) pro Tagesration in numerischer Form anzugeben. Die angegebenen Werte müssen sich auf Durchschnittswerte aus der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers stützen. Die Angabe des prozentualen Anteils kann auch in grafischer Form erfolgen.
3 Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Nährstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen.
4 Erfolgt ein Hinweis auf einen Nährstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener Tagesration enthalten sein:
a. bei Nährstoffen: mindestens 15 % der Referenzmenge nach Anhang 9 Teil A LIV;
b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 % der Höchstkonzentration nach Anhang 1.
5 Erfolgt eine freiwillige Nährwertdeklaration, so muss diese Artikel 21 Absätze 1-5 LIV entsprechen.
6 Erfolgt ein Hinweis auf lebende Bakterienkulturen oder Lactase, so müssen pro empfohlener Tagesration enthalten sein:
a. bei lebenden Bakterienkulturen: mindestens 108 KBE (kolonienbildende Einheiten);
b. bei Lactase: 4500 FCC-Einheiten (Food-Chemicals-Codex).
3 SR ...