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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1173Fedlex · Vorlage

2 Für die in Anhang 3 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

Art. 7 Anpassung der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Die Übergangsbestimmungen richten sich nach Artikel 90 Absätze 1, 3 und 4 LGV.

2 Lebensmittel, die der Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 1 unterliegen und die bereits in Verkehr gebracht und nach bisherigem Recht gemeldet worden sind, gelten auch unter dem neuen Recht als gemeldet.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset