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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2 und 35 Absätze 4 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ...1 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Nahrungsergänzungsmittel und Nährstoffe

1 Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie bestehen aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung und werden in dosierter Form in Verkehr gebracht.

2 Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschliesslich Spurenelementen.

Art. 2 Anforderungen

1 Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Sie müssen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen in Darreichungsformen wie Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen oder Flaschen mit Tropfeinsätzen angeboten werden.

3 Sie dürfen enthalten:

a. ausschliesslich die in Anhang 1 aufgeführten Nährstoffe und sonstigen Stoffe;

b. Stoffe, die:

1. nach der Verordnung des EDI vom …2 über neuartige Lebensmittel zulässig sind und in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen,

2. vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden;

SR ...

1 SR 817.02

2 SR… 2014......