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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 16 (Art. 30 Abs. 5 )
Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Sportlerprodukten
1 Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsmitteln für Sportlerinnen oder
Sportler verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterien-
arten (Species) eingesetzt werden.
3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, keine humanpatho-
genen Eigenschaften aufweisen und dürfen Antibiotikaresistenzen übertragen.
3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt
sein.
3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakteri-
siert sein. Dies bedeutet:
a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse
b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekulabiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD