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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 16 (Art. 30 Abs. 5 )

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Sportlerprodukten

1 Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsmitteln für Sportlerinnen oder

Sportler verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.

2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterien-

arten (Species) eingesetzt werden.

3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, keine humanpatho-

genen Eigenschaften aufweisen und dürfen Antibiotikaresistenzen übertragen.

3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt

sein.

3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakteri-

siert sein. Dies bedeutet:

a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse

b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekulabiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD