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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1192Fedlex · Vorlage

2 Die Allgemeinverfügung sowie der Eintritt der Rechtskraft werden im Bundesblatt publiziert.

3 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsorgane unverzüglich über den Erlass einer Allgemeinverfügung und über den Eintritt von deren Rechtskraft.

4. Abschnitt: Neuartige Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind

Art. 6

1 Ohne Bewilligung verkehrsfähig sind die neuartigen Lebensmittel gemäss Anhang.

2 Das BLV kann diesen Anhang aktualisieren, wenn ein neuartiges Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 LGV erfüllt.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 7

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset