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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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h. das Herstellungsverfahren oder die Vermehrungs- und die Zuchtmethoden.

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren für neuartige traditionelle Lebensmittel

Art. 3 Gesuch

1 Das Gesuch um eine Bewilligung eines neuartigen traditionellen Lebensmittels nach Artikel 17 Absatz 3 LGV ist dem BLV in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.

2 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige traditionelle Lebensmittel enthalten:

a. einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;

b. die Beschreibung;

c. Daten über die Zusammensetzung;

d. das Herkunftsland;

e. den Nachweis über die bisherige sichere Verwendung in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung in einem Land ausserhalb der Schweiz;

f. die Aufmachung und die Kennzeichnung;

g. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen.

Art. 4 Bewilligungserteilung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Nachweis der sicheren Verwendung des traditionellen Lebensmittels über mindestens 25 Jahre als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung in einem Land ausserhalb der Schweiz erbracht wurde;

b. die Voraussetzung gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c LGV erfüllt ist.

Art. 5 Allgemeinverfügung für traditionelle Lebensmittel

1 Die Allgemeinverfügung nach Artikel 17 Absatz 3 LGV muss für traditionelle Lebensmittel folgende Angaben enthalten:

a. die Sachbezeichnung;

b. die Beschreibung;

c. das Herkunftsland des traditionellen Lebensmittels;

d. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen;

e. gegebenenfalls die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen des traditionellen Lebensmittels.