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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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h. das Herstellungsverfahren oder die Vermehrungs- und die Zuchtmethoden.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 3 Gesuch
1 Das Gesuch um eine Bewilligung eines neuartigen traditionellen Lebensmittels nach Artikel 17 Absatz 3 LGV ist dem BLV in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen.
2 Es muss die folgenden Angaben über das neuartige traditionelle Lebensmittel enthalten:
a. einen Vorschlag für die Sachbezeichnung;
b. die Beschreibung;
c. Daten über die Zusammensetzung;
d. das Herkunftsland;
e. den Nachweis über die bisherige sichere Verwendung in den letzten 25 Jahren als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung in einem Land ausserhalb der Schweiz;
f. die Aufmachung und die Kennzeichnung;
g. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen.
Art. 4 Bewilligungserteilung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. der Nachweis der sicheren Verwendung des traditionellen Lebensmittels über mindestens 25 Jahre als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung in einem Land ausserhalb der Schweiz erbracht wurde;
b. die Voraussetzung gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c LGV erfüllt ist.
Art. 5 Allgemeinverfügung für traditionelle Lebensmittel
1 Die Allgemeinverfügung nach Artikel 17 Absatz 3 LGV muss für traditionelle Lebensmittel folgende Angaben enthalten:
a. die Sachbezeichnung;
b. die Beschreibung;
c. das Herkunftsland des traditionellen Lebensmittels;
d. gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen;
e. gegebenenfalls die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen des traditionellen Lebensmittels.