Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 4 (Art. 2 Abs. 6)
Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln
1 Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsergänzungsmitteln werden,
müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterien-
arten (Species) eingesetzt werden.
3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein und keine humanpa-
thogenen Eigenschaften sowie keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt
sein.
3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakte-
risiert sein. Dies bedeutet:
a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekulabiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.