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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1209Fedlex · Vorlage

5 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser».

6 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Fluoridentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teilweise entfluoridiert» oder «entfluoridiert».

7 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Eisen- oder Manganentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «teilweise enteisent» beziehungsweise «teilweise entmangant» oder «enteisent» beziehungsweise «entmangant».

Art. 11 Besondere Angaben

1 Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg/l beträgt.

2 Die Angaben «regt die Verdauung an», «kann harntreibend wirken», «kann den Gallenfluss fördern» oder ähnliche Angaben sind gestattet, sofern eine besondere physiologische Wirkung wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen ist.

2. Kapitel: Quellwasser

Art. 12 Quellwasser

Quellwasser ist Wasser unterirdischer Herkunft, das unter Wahrung seines ursprünglichen Zustands vermarket wird.

Art. 13 Anforderungen

1 Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für Trinkwasser geltenden physikalisch-chemischen Anforderungen erfüllen. Es muss zudem den mikrobiologischen Eigenschaften von natürlichem Mineralwasser entsprechen.

2 Die Fassung, die Abfüllung und die zulässigen Behandlungen entsprechen jenen der Artikel 7 und 8 für natürliches Mineralwasser.

Art. 14 Sachbezeichnung und Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Quellwasser».

2 Analog zu natürlichem Mineralwasser müssen der Quellname und der Quellort angegeben werden. Die Etikette darf hingegen weder Angaben zur Zusammensetzung der Quelle noch gesundheitsbezogene Angaben enthalten.