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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2 Sie können nach Artikel 117 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen.

4 Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.

5 Anstelle der Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 12 verwendet werden.

Art. 90 Gemeinsame Bestimmungen

1 Umfasst die Bezeichnung der in den Artikeln 87–89 genannten Erzeugnisse den Ausdruck «Schaum-», so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.

2 Die in den Artikeln 87–89 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch einen der folgenden Hinweise ergänzt werden:

– «extra-trocken» bei weniger als 30 g/l

– «trocken» bei weniger als 50 g/l

– «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l

– «lieblich» bei mehr als 90 bis 130 g/l

– «süss» bei mehr als 130 g/l.

3 Die Hinweise «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in g/l ersetzt werden.

7. Kapitel: Obstwein und alkoholfreier Obstwein

1. Abschnitt: Obstwein

Art. 91 Obstwein

Obstwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfel- oder Birnensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.

Art. 92 Anforderungen

1 Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

2 Folgende Zugaben sind gestattet:

a. Apfel- oder Birnensaft;