Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1237Fedlex · Vorlage
c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.
2 Sie können nach Artikel 117 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.
3 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen.
4 Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.
5 Anstelle der Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 12 verwendet werden.
Art. 90 Gemeinsame Bestimmungen
1 Umfasst die Bezeichnung der in den Artikeln 87–89 genannten Erzeugnisse den Ausdruck «Schaum-», so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.
2 Die in den Artikeln 87–89 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch einen der folgenden Hinweise ergänzt werden:
– «extra-trocken» bei weniger als 30 g/l
– «trocken» bei weniger als 50 g/l
– «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l
– «lieblich» bei mehr als 90 bis 130 g/l
– «süss» bei mehr als 130 g/l.
3 Die Hinweise «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in g/l ersetzt werden.
7. Kapitel: Obstwein und alkoholfreier Obstwein
1. Abschnitt: Obstwein
Art. 91 Obstwein
Obstwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfel- oder Birnensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.
Art. 92 Anforderungen
1 Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.
2 Folgende Zugaben sind gestattet:
a. Apfel- oder Birnensaft;