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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3 Der Zusatz zu Wein von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, von Weindestillat oder von getrockneten Weintrauben unterschiedlicher Herkunft gemäss Artikel 84 Absatz 2 gilt als Verschnitt.

6. Kapitel: Weinhaltige Getränke

Art. 87 Aromatisierte weinhaltige Getränke

1 Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die aus Wein gewonnen und mit natürlichen oder naturidentischen Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2 Sie können nach Artikel 117 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Mit Ausnahme von Zurra dürfen diese Erzeugnisse mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden.

4 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.

5 Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen.

6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 10 verwendet werden.

Art. 88 Aromatisierte weinhaltige Cocktails

1 Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die aus Wein oder Traubenmost gewonnen und mit natürlichen oder naturidentischen Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2 Sie können nach Artikel 117 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Sie dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden.

4 Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.

5 Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent betragen.

6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 11 verwendet werden.

Art. 89 Aromatisierte Weine

1 Aromatisierte Weine sind Getränke, die:

a. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost gewonnen wurden;

b. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden;