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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1235Fedlex · Vorlage

Art. 83 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

1 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht caramelisierte Erzeugnis, das durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zweckmässiger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.

2 Der Zahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 oC mit dem Refraktometer gemessen wird, darf nicht unter 61,7 Prozent liegen.

3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

Art. 84 Likörwein

1 Likörwein wird gewonnen aus:

a. teilweise vergorenem Traubenmost;

b. Wein;

c. einer Mischung der oben aufgeführten Erzeugnisse; oder

d. Traubenmost, der mit Wein gemischt sein kann.

2 Jeweils für sich oder als Mischung wird Folgendes zugegeben:

a. neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschliesslich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent; oder

b. Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Volumenprozent.

3 Zusätzlich kann konzentrierter Traubenmost zugegeben werden.

4 Likörwein weist einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent und höchstens 22 Volumenprozent auf. Sein Gesamtalkoholgehalt beträgt mindestens 17,5 Volumenprozent und sein ursprünglicher natürlicher Alkoholgehalt mindestens 12 Volumenprozent.

Art. 85 Kennzeichnung und Sachbezeichnung von Likörwein

1 Für die Kennzeichnung und die Sachbezeichnung von Likörwein gelten die Artikel 75 und 76 sinngemäss.

2 Für die Angabe des Namens der Traubensorten und des Jahrgangs wird die Zugabe der Erzeugnisse nach Artikel 84 Absatz 2 nicht berücksichtigt.

Art. 86 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen und Verschnitt

1 Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren nach Anhang 8 hergestellt oder behandelt werden.

2 Für die Erzeugnisse dieses Kapitels gilt Artikel 73 sinngemäss.