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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1233Fedlex · Vorlage
3 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse KUB/AOC muss zusätzlich das jeweilige geografische Gebiet angegeben werden.
4 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.
5 Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.
6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
7 Die übrigen Weine tragen die Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird:
a. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c; oder
b. wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungsland der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, übereinstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten:
1. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern»,
2. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern».
8 Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden.
4. Kapitel: Alkoholfreier Wein und alkoholfreier Schaumwein
Art. 77 Definition
Alkoholfreier Wein oder alkoholfreier Schaumwein ist Wein, dem der Alkohol auf physikalischem Weg entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wurde, dass kein Alkohol entsteht.
Art. 78 Anforderungen
1 Alkoholfreier Schaumwein muss einen Kohlendioxidgehalt von mindestens 4 g/l aufweisen.
2 Die Zugabe von Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose ist zulässig.
3 Flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Wein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, in der sie ihm während der Entalkoholisierung entzogen worden sind.