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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1252Fedlex · Vorlage

3 Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «…brand» durch die Angabe der Frucht ersetzt werden:

a. Mirabellen;

b. Pflaumen, Pflümli;

c. Zwetschgen;

d. Gravensteiner;

e. Apfel;

f. Williams;

g. Kirsch;

h. Quitte;

i. Erdbeerbaumfrüchte.

4 Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus [Name des verwendeten Obstes]-trester». Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung «Obsttresterbrand».

5 Bei durch Einmaischen und Destillation gewonnenem [Name der Frucht]-brand im Sinne von Artikel 139 lautet die Sachbezeichnung «[Name der Frucht]-brand» mit dem zusätzlichen Hinweis «durch Einmaischen und Destillation gewonnen». Dieser zusätzliche Hinweis muss im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie «[Name der Frucht]-brand».

6 Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, darf er weiterhin als «Branntwein» vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens derjenigen entspricht, die für Brandy festgelegt ist.

7 Die Sachbezeichnung Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) muss durch den Namen des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt werden.

Art. 157 Sachbezeichnung; andere Spirituosen

1 Die Sachbezeichnung von Geist lautet «[Name der Frucht]-geist».

2 Die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschliesslich aus Kartoffel- oder Getreidehefe oder einer Kombination davon hergestellt wurde, ist mit dem Hinweis «hergestellt aus …» zu versehen, ergänzt durch den Namen der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden.

3 Spirituosen mit Wacholder dürfen die Sachbezeichnung «Wacholder» oder «Genebra» führen.

4 Die Sachbezeichnungen der Getränke, die in den Artikeln 150–152 definiert sind, können durch den Begriff «Likör» ergänzt werden.