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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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a. Sie ist ausschliesslich mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder seinen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert.
b. Sie wird durch Einmaischen und Destillation hergestellt.
c. Sie hat einen bitteren Geschmack und riecht nach Anis oder Fenchel.
d. Sie ergibt beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk.
2 Absinth darf nicht gefärbt werden.
Art. 147 Anis
Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum Hook f.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder einer Kombination von diesen herrührt.
Art. 148 Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter
Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Aromen, mit naturidentischen Aromen, mit Aromaextrakten oder einer Kombination von diesen gewonnen werden.
Art. 149 Likör
1 Likör ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs, einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süssenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Rahm, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein gewonnen wird.
2 Likör muss folgenden Mindestzuckergehalt, ausgedrückt in Invertzucker, aufweisen:
a. bei Kirschlikör, dessen Ethylalkohol ausschliesslich aus Kirschbrand besteht: 70 g/l;
b. bei Enzianlikör oder ähnlichen Likören, die mit Enzian oder ähnlichen Pflanzen als einzigem Aromastoff hergestellt werden: 80 g/l;
c. bei «Vieux» oder «Vieille [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangstoffs]»: 20 g/l;
d. in den übrigen Fällen: 100 g/l.
Art. 150 [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangs-
stoffs]-crème
Spirituosen mit der Sachbezeichnung «…-crème» mit vorangestelltem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt in Invertzucker, von 250 g/l.