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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 158 Übrige Kennzeichnung
1 Bei der Angabe eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist, sowie sich widersprechende oder sonst irreführende Altersangaben.
2 Werden geografische Angaben gemacht, so muss die Produktionsphase, in der die Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geografischen Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199718 bleiben vorbehalten. Die Angabe des Produktionslandes richtet sich nach Artikel 15 LIV19.
3 Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen.
4. Kapitel: Alkoholfreie Spirituosen
Art. 159 Definition
Alkoholfreie Spirituosen sind Getränke, denen der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen worden ist oder deren Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.
Art. 160 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung von alkoholfreien Spirituosen umfasst die Sachbezeichnung des spezifischen Ausgangsgetränks, der «alkoholfreie/r» vorangestellt wird.
7. Titel: Anpassung der Anhänge
Art. 161
Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
8. Titel Schlussbestimmungen
Art. 162 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
18 SR 910.12
19 SR …